Anwohner: „Die Mauer muss wieder weg!“

Flachdachhäuser in einem „alten“ Wohngebiet? Betonmauern neben einem Spielplatz und Radweg? Berthold Griebel ist sauer und hat sich bereits mehrfach an die Gemeinde Breitengüßbach gewandt. Zusammen mit anderen Anwohnern aus dem Buchen- und Eichenweg beschwert er sich auch über die Beseitigung eines Grünstreifens. Dass die Mauer wieder verschwindet, ist allerdings wenig wahrscheinlich.

Im Breitengüßbacher Eichenweg stehen seit einigen Monaten drei Flachdach-Häuser. Der Baustil gefällt, wirkt modern und offen. Nur: Passen die Gebäude auch in ein bestehendes Baugebiet, in dem die meisten Häuser eher klassisch aussehen – mit Satteldächern und roten oder schwarzen Ziegeln? Berthold Griebel meint: „Nein. Ich stelle mir die Frage, warum diese so gebaut werden durften.“ Aber nicht aus diesem Grund bat er um ein Gespräch, etwas anderes liegt ihm auf dem Herzen.

„Durch unser Wohngebiet Grubenäcker führt ein Fuß- und Radweg. Dieser wird gesäumt von einem Grünstreifen mit Büschen und Bäumen. Im Bereich der drei neuen Häuser wurde der Grünstreifen einfach entfernt.“ Hintergrund: Auf dem Grundstück stand bis vor kurzem ein Einfamilienhaus, das nun abgerissen wurde. Der neue Grundstückseigentümer hat den Bereich des bisherigen Grünstreifens von der Gemeinde gepachtet, so dass sein Grundstück direkt bis zum Weg reicht. „Das wäre an sich noch nicht schlimm. Problematisch ist aber, dass direkt am Weg nun eine Betonmauer sitzt, was vor allem für Rad fahrende Kinder eine Gefahr darstellt – von der Optik einmal ganz zu schweigen.“


Entlang des Grundstücks verläuft die Betonmauer. Links der öffentliche Spielplatz.

Es hätte Alternativen gegeben

Direkt neben dem Fuß- und Radweg liegt ein Kinderspielplatz, der bis auf eine Schaukel allerdings keine weiteren Spielgeräte aufweist und unbenutzt wirkt. „Die Gemeinde hat es sich mit der Verpachtung des ehemaligen Grünstreifens leicht gemacht und damit Arbeit abgegeben. Sinnvoller wäre es aber gewesen, die Hecken und Bäume zu erhalten und dahinter zum Beispiel einen Zaun zu bauen.“ Dafür ist es aber nun zu spät.

Griebels Besuch in der Gemeindeverwaltung war ebenfalls nicht erfolgreich. Zusammen mit anderen Anwohnern möchte er nun ein Protestschreiben aufsetzen und von möglichst vielen unterzeichnen lassen. Die Mauer allerdings ist durch Aufschüttung bereits fest in das Grundstück integriert – und die Gemeinde wird ihren Pachtvertrag für den ehemaligen Grünstreifen wohl kaum sausen lassen. „Selbstverständlich hatten die Anwohner die Möglichkeit, die Pläne für den Neubau in der Gemeinde einzusehen. Mit der Mauer allerdings hat niemand gerechnet.“

Johannes Michel

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Ein Kommentar

  1. Sehr geehrter Herr Michel,
    leider habe ich ihren Bericht vom 24 04. 2012 (https://nachrichtenamort.de) erst heute gelesen, dennoch muss ich
    hierzu feststellen, dass wesentliches dabei gewollt oder ungewollt nicht gewertet wurde.
    Im vorliegenden Fall wird durch den „Mauerbau und der Aufschüttung“ eine durch einen Bbpl gesicherte Kanaltrasse nicht unwesentlich beeinträchtig (bei Reparaturarbeiten oder Instandsetzungen ist der Arbeitsradius eingeschränkt) dadurch könnten Mehrkosten auf die Gemeinde, im Schadensfall, kommen. Die im Bbpl ausgewiesene Kanaltrasse wird in der Regel gesichert (allgemeines gültiges öffentliches Recht, Ortsrecht/Satzung) um im Falle von Instandsetzungen daran arbeiten zu können. Ein zivilrechtlicher Pachtvertrag zwischen der Gemeinde und einer Privatperson über eine ca. 80 m² große Teilflächefläche einer Grünfläche hat in der Regel kein großes Gewicht. Anders zu sehen ist dies jedoch bei einem im Bbpl (Grubenäcker I oder II) ausgewiesen Grünfläche, die bei der Aufstellung des Bbpl und deren Flächenumlegung anders zu gewichten ist. Die Notwendigkeit dieser Ausweisung wird dazu im Bbpl entsprechend auch besonders begründet sein.
    In der Regel werden in einem Pachtvertrag die Nutzung, im Rahmen der Fläche, geregelt, ein Baurecht für eine Mauer und damit verbunden Aufschüttungen sind damit nicht tangiert bzw. legitimiert. Wenn dies so gewollt gewesen wäre, hätte der Gemeinderat bei seiner Aufstellung des Bbpl für die drei Gebäude, im vereinfachten Verfahren, die erweiterten Grundstücksgrenzen (80 m²) mit einbeziehen können.
    Demnach kann, nach meiner Meinung, festgestellt werden, dass dies keine Angelegenheit der laufenden Geschäfte der Verwaltung (Bgm) sein kann, sondern eines Beschlusses des Gemeindrates bedarf. Liegt dieser nicht vor, so könnte ein unrechtmäßiges Handeln der Verwaltung einschließlich des Bgm vorliegen. Wenn der Grundstückseigentümer unter Beachtung seines Berufsstandes, aufgrund eines Pachtvertrages, Tatsachen schafft, muss er auch für sein Handeln die Konsequenzen in Betracht ziehen. Wenn eine nachträgliche Zustimmung nicht erteilt wird, in der Konsequenz, Beseitigung.
    Wie wurden gleichgelagerte Fälle des Bürgers X Y entschieden und behandelt. Vor der Gemeinde sind doch alle „Gleich“, oder gibt es doch „Gleichere“.

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